Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
zum Verkaufsprogramm Stand Mai 2012
1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Lieferung erfolgt nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Die Bedingungen verpflichten die Lieferfirma und den Besteller, sie innezuhalten. Auf Anfragen, Bestellungen oder Bestätigungen vorgedruckte, von unseren Bedingungen abweichende Vorschriften sind unwirksam, wenn sie durch uns nicht schriftlich anerkannt worden sind. Unser Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Lieferant und auch Besteller verzichten auf den Einwand jeglicher mündlicher Nebenabreden. Durch Abänderungen einzelner unserer Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
2. Angebote
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor. Im Übrigen gilt für Aufträge auf Sonderfertigung. Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager. Sie schließen keine Verpackung, Fracht, Versicherung und Stempelkosten ein. Aufträge, für welche Preise nicht vereinbart sind, werden zu angemessenen Tagespreisen berechnet. Die Preise gelten nur für den im Angebot angegebenen Verwendungsort. Tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z. B. Löhne, Vormaterial, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
4. Verpackung
Das Liefergut wird nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Käufers verpackt. Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Lieferung und Versand
Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Paketdienst, Spedition oder eigenen Lkw. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Versandkosten. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Auslieferung bzw. des Versandes geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
6. Lieferzeit, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lagerfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche des Abnehmers. Treten die o. a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Lieferzeit bei Online Bestellung wie in der Artikelbeschreibung angegeben.
7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
a) Sachmängelgewährleistungsansprüche
Voraussetzung für die Anerkennung einer Mängelanzeige ist die ordnungsgemäße und sorgfältige Wareneingangskontrolle des Abnehmers.
Eine Mängelhaftung wird grundsätzlich abgelehnt, wenn es sich um natürliche Abnutzung oder um Schäden handelt, die auf fehlerhafte Behandlung, übermäßige Belastung, ungeeignete Verwendung, Einwirkung zu großer Hitze oder Kälte, Unterlassen der notwendigen Schmierung, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald irgendwelche nachträglichen Arbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden. Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferant nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit -schriftlich mitgeteilt werden. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß der Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 24 Monate, nachdem die Ware das Lager des Lieferanten verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist, 6 Wochen, verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergl.) ergeben. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen und müssen vom Käufer auf Verlangen des Lieferers kostengünstigst zurückgesandt werden.
b) Sonstige Schadenersatzansprüche.
Sonstige Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten. Unberücksichtigt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
8. Zahlungsbedingungen
Preisstellung und Berechnung gelten in Euro. Alle nach Verkaufsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen des Wechselkurses des Euro treffen den Besteller. Zahlung per Vorkasse oder bei wiederkehrenden Geschäften sind die Rechnungen zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 10 Tagen rein netto ohne Abzug. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. Bei Zielüberschreitung können als Verzugskosten 3% über Bundesbankdiskont berechnet werden, sofern der Lieferant nicht höhere Sollzinsen nachweist. An unbekannte Besteller wird nur gegen Nachnahme versandt oder auch gegen Voreinsendung des Rechnungsbetrages. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Bestellers voraus.
Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z. B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen u. ä., sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen können hieraus nicht geltend gemacht werden.
Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, soweit die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Eigentum des Lieferanten dadurch nicht, sondern er wird Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen und nach Wahl des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
10. Werkzeugkosten
Werkzeugkosten werden getrennt vom Warenwert berechnet.
a) Durch Vergütung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr Eigentum und im Besitz des Herstellers. Der Hersteller verpflichtet sich, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibender Nachbestellungen kann der Hersteller frei über die Werkzeuge verfügen.
b) Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor.
aa) Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz,
bb) bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.
Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Studienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen.
Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB) Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.